Jeder Unternehmer, ob im Haupt- oder im Nebengewerbe, ist dazu verpflichtet seine geschäftlichen Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen.
können für die Gewinnermittlung die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) verwenden.
Diese Möglichkeit besteht bei Einzelunternehmen und einer GbR
Die Vorgaben für die EÜR sind im Einkommensteuergesetz § 4 Abs. 3 EStG festgelegt.
Wir verbuchen die laufenden Einnahmen und Ausgaben anhand ihrer Belege und Vorgaben, wie zum Beispiel
Somit ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine einfachere und
preiswerte Alternative zur doppelten Buchführung.
Wir erledigen diesen Part für Sie,
damit Sie sich voll und ganz auf Ihr eigentliches Geschäft konzentrieren können !
Sämtliche hier angebotene Dienstleistungen und Hilfestellungen in Steuersachen erfolgen ausschließlich gemäß § 6 Abs. 3 und 4 StBerG.
Diese umfassen ausschließlich die Buchung laufender Geschäftsvorfälle,, sowie die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung der Lohnsteueranmeldungen.