Buchführung - Wir machen das !

 

Jeder Unternehmer, ob im Haupt- oder im Nebengewerbe, ist dazu verpflichtet seine geschäftlichen Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen. 

  • Kleingewerbetreibende und
  • Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, sowie
  • landwirtschaftliche Betriebe und
  • Freiberufler 

können für die Gewinnermittlung die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) verwenden. 

 

Diese Möglichkeit besteht bei Einzelunternehmen und einer GbR 

  • bei Umsätzen von bis zu 600.000 Euro / Jahr
  • bei Gewinnen von bis zu   60.000 Euro / Jahr.

 Die Vorgaben für die EÜR sind im Einkommensteuergesetz  § 4 Abs. 3 EStG festgelegt. 

Wir verbuchen die laufenden  Einnahmen und Ausgaben anhand ihrer Belege und Vorgaben, wie zum Beispiel 

  • Einnahmen (wie Umsätze, Provisionen) 
  • Vor- und Umsatzsteuer
  • Sach- und Leistungsentnahmen
  • Einnahmen durch den Verkauf von Anlagevermögen
  • Private Nutzung von Geschäftseigentum wie Firmenwagen, Telefon etc.
  • Waren- und Materialeinkäufe
  • Personal- und Personalnebenkosten
  • Miet- und Leasingkosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für Büromaterial, Porto, Internet- und Telefon
  • Reise- und Schulungskosten
  • Werbekosten
  • Verwaltung und Abschreibung des Anlagevermögens
  • u.v.m.

 

Somit ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine einfachere und

 preiswerte  Alternative zur doppelten Buchführung.

 

Wir erledigen diesen Part für Sie,

damit Sie sich voll und ganz auf Ihr eigentliches Geschäft konzentrieren können !


Sämtliche hier angebotene Dienstleistungen und Hilfestellungen in Steuersachen erfolgen ausschließlich gemäß § 6 Abs. 3 und 4 StBerG.

Diese umfassen ausschließlich die Buchung laufender Geschäftsvorfälle,, sowie die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung der Lohnsteueranmeldungen.